Abschnitt 1 WegERdErl - Regelungsinhalt
Bibliographie
- Titel
- Reisekostenrecht; Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 NRKVO
- Redaktionelle Abkürzung
- WegERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
Aufgrund der derzeit hohen Energiekosten, welche Beamtinnen und Beamten, die Dienstreisen und dienstlich veranlasste Reisen mit einem privaten Kraftfahrzeug durchführen, in umfangreichem Maße zusätzlich belasten, wird folgende Regelung getroffen:
Für Dienstreisen im Zeitraum vom 1. 10. 2022 bis zum 30. 6. 2023 - hierzu zählen auch Dienstreisen, die am 1. 10. 2022 bereits angetreten waren, sowie Dienstreisen, die bis einschließlich 30. 6. 2023 angetreten werden - gelten folgende Regelungen:
Abweichend von § 5 Abs. 2 NRKVO beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges oder eines anderen privaten motorbetriebenen Beförderungsmittels 25 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 125 EUR je Dienstreise.
Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 1 NRKVO beträgt die Wegstreckenentschädigung 38 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, wenn vor Antritt der Dienstreise das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftwagens festgestellt wurde
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1356)