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Abschnitt 1 UrkBeglRdErl - 1. Allgemeines

Bibliographie

Titel
Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden für die Verwendung im Ausland
Redaktionelle Abkürzung
UrkBeglRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21052

1.1
Inländische öffentliche Urkunden, die beweiskräftig im Ausland verwendet werden sollen, müssen beglaubigt werden, wenn

  1. a)

    die Beglaubigung nach dem Recht des ausländischen Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, vorgeschrieben ist oder

  2. b)

    die Beglaubigung im Einzelfall verlangt wird.

1.2
Öffentliche Urkunden sind nach deutschem Recht Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (§ 415 Abs. 1 ZPO).

Private Urkunden (z. B. Erklärungen oder Bescheinigungen privater Personen), die im Ausland verwendet werden sollen, können nicht legalisiert werden. Wird jedoch eine Privaturkunde gemäß § 129 BGB öffentlich beglaubigt, so stellt die Beglaubigung der Unterschrift der die Urkunde ausstellenden Person durch eine Notarin oder einen Notar eine öffentliche Urkunde dar. Privaturkunden, die gemäß § 34 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) amtlich beglaubigt sind, haben nicht die Qualität einer öffentlichen Urkunde i. S. des § 415 ZPO (vgl. § 65 des Beurkundungsgesetzes).

1.3
Beglaubigung i. S. dieses RdErl. ist die Bestätigung der zuständigen deutschen Behörde auf einer inländischen öffentlichen Urkunde über die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner gehandelt hat, und ggf. die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.

Beglaubigungen einschließlich der Erteilung der Apostille (Nummer 2) sind Beurkundungen. Auf § 4 des Beurkundungsgesetzes wird hingewiesen.

1.4
Legalisation ist die Bestätigung einer inländischen öffentlichen Urkunde durch die für die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ausländischen Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Die Bestätigung bezieht sich auf die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und ggf. die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.

Öffentliche Urkunden, die der Legalisation bedürfen, müssen vorher beglaubigt werden.

Einer Legalisation bedarf es nicht, wenn diese aufgrund zwischenstaatlicher Verträge (vgl. § 114 Abs. 1 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden- DA - ) nicht erforderlich ist. Nummer 1.1 Buchst. b bleibt unberührt.