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  • 08.06.1983 - 21.10.1986 (alte Fassung)

Anlage 1 BeVG1.HRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG1.HRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Der Bundesminister des Innern
D III 4 - 223 321/27 vom 18.4.1983

Betr.:§ 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG);
hier: Leistungen der Altershilfe für Landwirte

Zu den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen im Sinne des § 55 BeamtVG gehören auch die Leistungen der Altershilfe für Landwirte (Tz 55.1.2 BeamtVGVwV). Aus dem entgegenstehenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.1981 - Nr. 3 B 81 A.224 - sind nach meiner Auffassung keine allgemeinen Folgerungen zu ziehen. Im einzelnen gebe ich zur Berücksichtigung der Leistungen nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) folgende Hinweise:

1.
Leistungen der Altershilfe für Landwirte, die für die Anwendung des § 55 BeamtVG heranzuziehen sind, sind

1.1
bei Ruhestandsbeamten

1.1.1
das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld für frühere landwirtschaftliche Unternehmer (vgl. § 2 i.V.m. § 4, §§ 33 ff. GAL),

1.1.2
die Landabgaberente für frühere landwirtschaftliche Unternehmer (vgl. § 41 i.V.m. § 44 GAL),

1.1.3
das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld für mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmens (vgl. die §§ 38 bis 40a GAL),

1.2
bei Witwen und Witwern

1.2.1
das Altersgeld oder das vorzeitige Altersgeld für Witwen und Witwer (vgl. § 3 i.V.m. § 4, §§ 33 ff. GAL),

1.2.2
das Hinterbliebenengeld für Witwen und Witwer (vgl. § 3b i.V.m. § 4, §§ 33 ff. GAL),

1.2.3
die Übergangshilfe für Witwen und Witwer (vgl. § 9a i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 GAL),

1.2.4
die Landabgaberente für Witwen und Witwer (vgl. § 43 i.V.m. § 44 GAL),

1.3
bei Waisen

das Waisengeld (vgl. § 3a i.V.m. § 4a GAL).

2.
Für die Anwendung des § 55 BeamtVG ist die nach dem GAL gewährte Leistung in der Höhe heranzuziehen, die sich nach Anwendung des § 4 Abs. 5, § 33 Abs. 7, § 34 Abs. 3 und § 44 Abs. 3 GAL ergibt.

3.
Wenn Beiträge berücksichtigt sind, die nach

  1. a)
    § 27 GAL,
  2. b)
    § 39 GAL,
  3. c)
    Artikel 2 §§ 7 bis 9 GALNG (vgl. BGBl. I, 1961, S. 845; BGBl. I, 1965, S. 1458)

entrichtet wurden, bleibt gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG außer Ansatz derjenige Teil der nach dem GAL gewährten Leistung, der dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund dieser Beiträge zu den gesamten Versicherungsjahren entspricht. Hierbei werden zwölf Kalendermonate, für die Beiträge entrichtet sind, als ein Versicherungsjahr gerechnet. Ein sich hierbei ergebender Rest von weniger als zwölf Kalendermonaten bleibt unberücksichtigt; dies gilt auch, wenn die Leistung nach dem GAL bereits vor dem 1. Juli 1973 begonnen hat. § 55 Abs. 4 BeamtVG findet keine Anwendung auf die Landabgaberente.