Art. 1 LBS NordWest-StVÄndStV - Änderung des Staatsvertrags (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
- Redaktionelle Abkürzung
- LBS NordWest-StVÄndStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
Nach Artikel 2 des Staatsvertrages i.V.m. Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 298) tritt dieser Staatsvertrag mit der letzten Hinterlegung der wechselseitig auszutauschenden Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen und bei der Niedersächsischen Staatskanzlei in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Der Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 1 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Satzung vom 29. Januar 2016 (MBl. NRW. S. 129)" durch die Wörter "Beschluss vom 23. Januar 2023 (MBl. NRW. S. 54)" ersetzt.
- 2.
§ 5 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die LBS NordWest kann Anteile an ihrem Stammkapital nur erwerben und diese als eigene Anteile halten aufgrund eines Beschlusses der Trägerversammlung zur Einziehung zum Zwecke der Herabsetzung des Stammkapitals oder aufgrund einer höchstens fünf Jahre geltenden, durch Beschluss der Trägerversammlung erteilten Ermächtigung, die den niedrigsten und höchsten Gegenwert sowie den Anteil am Stammkapital, der fünfzehn vom Hundert nicht übersteigen darf, festlegt."
- b)
In Satz 2 wird vor dem Wort "Rücklage" das Wort "verfügbare" eingefügt.
- 3.
In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "mit Zustimmung der an der Veräußerung von einer oder mehreren Beteiligungen am Stammkapital nicht beteiligten Träger" durch die Wörter "unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 8" ersetzt.
- 4.
In § 8 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 60 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51 S. 2)" ersetzt.
- 5.
In § 9 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 49 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316)" ersetzt.
- 6.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Wörter "§ 324 des Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit" werden durch die Wörter "§ 35a Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes," ersetzt.
- b)
Die Wörter "Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)" werden durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 72)" ersetzt.
- 7.
In § 13 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter "Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560)" durch die Wörter "Artikel 1, Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146)" ersetzt.