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Art. 1 LBS-BeHaS-AufhStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Aufhebung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover
Redaktionelle Abkürzung
LBS-BeHaS-AufhStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) Der Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover vom 22./28. Mai 2002 (GVBl. für Berlin S. 807, Nds. GVBl. S. 411), geändert durch Staatsvertrag vom 19. März/3. April 2003 (GVBl. für Berlin S. 195, Nds. GVBl. S. 200), wird aufgehoben.

(2) Das Land Niedersachsen wird die Landesbank Berlin AG zeitgleich mit der Zustimmung zu diesem Staatsvertrag mit der Mitträgerschaft an der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover durch Gesetz beleihen.

(3) Das Land Berlin stimmt der Fortführung des Bezeichnungsbestandteils "Berlin-Hannover" durch die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover und ihre Rechtsnachfolger zu.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 tritt der Staatsvertrag am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Niedersächsischen Staatskanzlei in Kraft.
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, ist nach Abschnitt 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Aufhebung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 44) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.