§ 63a NHG - Gliederung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) In den humanmedizinischen Einrichtungen können medizinische Zentren gebildet werden, die in Abteilungen gegliedert sein sollen.
(2) Die Universitätsmedizin Göttingen umfasst alle Organisationseinheiten der medizinischen Fakultät der Universität Göttingen und des Universitätsklinikums.
(3) 1Die humanmedizinischen Einrichtungen können Krankenhäuser anderer Träger als akademische Lehrkrankenhäuser zulassen. 2Über die Zulassung wird mit dem jeweiligen Träger eine Vereinbarung getroffen. 3Ärztliche Praxen und andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung können in die Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte einbezogen werden; Satz 2 gilt entsprechend.