§ 40 NNachbG - Hinderung des Zuflusses
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
- Amtliche Abkürzung
- NNachbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40400010000000
Anlagen, die den Zufluss wild abfließenden Wassers verhindern, können bestehen bleiben, wenn sie bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig vorhanden sind. Sie sind jedoch zu beseitigen, wenn der Eigentümer eines höher gelegenen Grundstücks das wild abfließende Wasser durch Anlagen auf seinem Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abführen kann.