§ 31h ZRHO - Ausfüllen des Antrags
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Die Eintragungen sind in einer der Amtssprachen des Empfangsmitgliedstaats oder in einer sonstigen Sprache, die der Empfangsmitgliedstaat zugelassen hat, vorzunehmen. Welche Sprachen für das Ausfüllen des Formblattes zugelassen sind, ergibt sich aus den Angaben der Mitgliedstaaten nach Art. 23 der EG-Zustellungsverordnung. Auf Informationsquellen gemäß Anlage zur Einführung, Nr. 1 wird hingewiesen.
(2) Als Hilfe beim Ausfüllen des Formblattes können das Glossar der Europäischen Kommission sowie ggf. von den Landesjustizverwaltungen zur Verfügung gestellte Übersetzungshilfen herangezogen werden.
Übersetzte Eintragungen müssen nicht beglaubigt sein.