§ 15 DVO-NPflegeG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (DVO-NPflegeG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NPflegeG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010100000
(1) § 1 Sätze 2 und 3 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 finden keine Anwendung auf Investitionsaufwendungen, die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in bestehenden Pflegeeinrichtungen entstanden sind.
(2) Als bestehend gelten auch alle nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung erstmals durch Versorgungsvertrag zugelassenen Pflegeeinrichtungen, für die einem Träger bereits vor diesem Zeitpunkt Aufwendungen von erheblichem Ausmaß zur Herstellung oder Anschaffung von Gebäuden oder von sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG nachweislich entstanden sind oder fortlaufend entstehen.