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Anlage Nds. eGruVO - Grundbuchämter mit elektronischem Rechtsverkehr, Zeitpunkt des Beginns des elektronischen Rechtsverkehrs und der Führung elektronischer Grundakten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. eGruVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(zu § 1 Abs. 1 und § 5)

GrundbuchamtZeitpunkt des Beginns des elektronischen Rechtsverkehrs
(§ 1 Abs. 1)
Zeitpunkt des Beginns der elektronischen Führung und Weiterführung von Grundakten
(§ 5 Sätze 1 und 2)
Übertragung des in Papierform vorliegenden Akteninhalts in elektronische Dokumente
(§ 5 Satz 3)
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Amtsgericht Aurich1. März 20221. März 2022Dokumente, eingegangen ab dem ...