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Anlage 1 RiStBV - Gemeinsame Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren des Bundes und der Länder über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Polizeibeamte auf Anordnung des Staatsanwalts(1))

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Richtlinie
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300000000003

A

Im Hinblick auf die Verantwortung der Staatsanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren und damit auch für die Vollständigkeit der Ermittlungen und ihre Rechtmäßigkeit umfasst die Leitungs- und Weisungsbefugnis des Staatsanwalts gegenüber der Polizei auch Anordnungen zur Anwendung unmittelbaren Zwanges. Die Gefahrenabwehr ist Aufgabe der Polizei. In diesem Bereich besteht kein Raum für Anordnungen des Staatsanwalts.

B

Für die Ausübung des Weisungsrechts zur Artwendung unmittelbaren Zwanges ergehen - unbeschadet der Vorschriften der §§ 161 StPO, 152 GVG - folgende Richtlinien:

I

Der Staatsanwalt richtet, solange nicht ein bestimmter Beamter mit der Bearbeitung des konkreten Falles befasst ist, Weisungen grundsätzlich an die zuständige Polizeidienststelle.

Sind in einem konkreten Fall mehrere Polizeibeamte unter einem weisungsbefugter Beamten eingesetzt (z.B. Einsatzleitung, Sonderkommission), richtet der Staatsanwalt Weisungen grundsätzlich an den weisungsbefugten Beamten. Dieser gibt - unabhängig davon, ob er selbst zu dem Kreis der nach § 152 GVG bezeichneten Beamten gehört - die Weisung an die ihm unterstellten Bediensteten weiter und veranlasst ihre Durchführung.

Ist eine polizeiliche Einsatzleitung gebildet, begibt sich der Staatsanwalt, der auf die Anwendung unmittelbaren Zwanges Einfluss nehmen will, grundsätzlich zur Einsatzleitung. Seine Weisungen soll er an den mit der Gesamtverantwortung betrauten Einsatzleiter richten. Besteht eine mehrstufige Einsatzleitung, hält sich der Staatsanwalt grundsätzlich bei der Gesamtleitung auf. Befindet er sich bei einem nachgeordneten Einsatzleiter, so wird er Weisungen nur im Rahmen der Befehlsgebung der übergeordneten Einsatzleitung und des Ermessensspielraums geben, der dem nachgeordneten Einsatzleiter eingeräumt ist.

II

Zur Art und Weise der Ausübung des unmittelbaren Zwanges soll der Staatsanwalt nur allgemeine Weisungen erteilen und deren Ausführung der Polizei überlassen.

Konkrete Einzelweisungen zur Art und Weise der Ausübung unmittelbaren Zwanges soll der Staatsanwalt nur erteilen, wenn

  1. 1.
    die Polizei darum nachsucht,
  2. 2.
    es aus Rechtsgründen unerlässlich ist oder
  3. 3.
    die Ausübung des unmittelbaren Zwanges Auswirkungen auf das weitere Ermittlungsverfahren hat.

Ob die Voraussetzungen zu Nr. 2 oder 3 gegeben sind, entscheidet der Staatsanwalt.

Die Erteilung konkreter Einzelweisungen setzt die genaue Kenntnis der jeweiligen Situation und der bestehenden Möglichkeiten für die Ausübung unmittelbaren Zwanges voraus. Dies bedingt in der Regel die Anwesenheit am Ort des Einsatzes oder der Einsatzleitung. Für konkrete Einzelweisungen zum Gebrauch von Schusswaffen ist die Anwesenheit am Ort des Einsatzes unerlässlich.

Bei konkreten Einzelweisungen soll der Staatsanwalt die besondere Sachkunde der Polizei berücksichtigen.

III

Ergeben sich bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt gleichzeitig und unmittelbar Aufgaben der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr, so sind die Staatsanwaltschaft und die Polizei zuständig, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Maßnahmen zu treffen.

In einem solchen Falle ist eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei in ganz besonderem Maße erforderlich. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit gebietet es, dass jede Stelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch die Belange der übrigen sich aus dem Lebenssachverhalt stellenden Aufgaben berücksichtigt. Schaltet sich die Staatsanwaltschaft ein, so werden der Staatsanwalt und die Polizei möglichst im Einvernehmen handeln.

Dies gilt auch dann, wenn die Situation die gleichzeitige angemessene Wahrnehmung beider Aufgaben nicht zulässt. In diesem Falle ist nach dem Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung jeweils für die konkrete Lage zu entscheiden, ob die Strafverfolgung oder die Gefahrenabwehr das höherwertige Rechtsgut ist.

Erfordert die Lage unverzüglich eine Entscheidung über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und ist ein Einvernehmen darüber, welche Aufgabe in der konkreten Lage vorrangig vorzunehmen ist, - gegebenenfalls auch nach Einschaltung der vorgesetzten Dienststellen - nicht herzustellen, so entscheidet hierüber die Polizei.

(1)) Amtl. Anm.:

in Kraft gesetzt
  1. a)
    in Baden-Württemberg
    durch Allgemeine Verfügung des Justizministeriums vom 15. Dezember 1973
    (Die Justiz 1974, S. 73);
  2. b)
    in Bayern
    durch Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Justiz vom 15. Dezember 1973
    (JMBl. 1974, S. 3);
  3. c)
    in Berlin
    durch Gemeinsame Allgemeine Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz und der Senatsverwaltung für Inneres vom 27. Dezember 1991
    (Amtsblatt für Berlin 1992, S. 169);
  4. d)
    in Brandenburg
    durch Gemeinsamen Runderlass des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern vom 29. März 1993
    (JMBl. Bbg., S. 91);
  5. e)
    in Bremen
    durch Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Senators für Inneres und des Senators für Rechtspflege und Strafvollzug vom 1. Januar 1974;
  6. f)
    in Hamburg
    durch Gemeinsame Verfügung der Justizbehörde und der Behörde für Inneres Nr. 27/1973 vom 15. Dezember 1973
    (HmbJVBl.1976, S. 66);
  7. g)
    in Hessen
    durch Runderlass des Ministers der Justiz vom 30. Juli 1967
    (JMBl., S. 517);
  8. h)
    in Mecklenburg-Vorpommern
    durch Gemeinsamen Erlass des Ministers der Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten und des Innenministers vom 30. September 1991
    (AmtsBl. M-V 1991, S. 875);
  9. i)
    in Niedersachsen
    durch Gemeinsamen Runderlass des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz vom 15. Dezember 1973
    (Nds.MBl. 1974, S. 26);
  10. j)
    in Nordrhein-Westfalen
    durch Gemeinsamen Runderlass des Justizministers und des Innenministers vom 15. Dezember 1973
    (JMBl. NW 1974, S. 25);
  11. k)
    in Rheinland-Pfalz
    durch Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Justizministers und des Ministers des Innern vom 15. Dezember 1973
    (JBl.1974, S. 2; 1991, S. 288);
  12. l)
    im Saarland
    durch Gemeinsamen Erlass des Ministers der Justiz und des Ministers des hinein vom 14. Dezember 1973
    (GMBl. 1974, S. 81);
  13. m)
    in Sachsen
    durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Mai 1991
    (SächsABl.vom 21. Mai 1991, S. 4);
  14. n)
    in Sachsen-Anhalt
    durch Gemeinsamen Runderlass des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern vom 15. Juli 1992
    (MBl. LSA, S. 1099);
  15. o)
    in Schleswig-Holstein
    durch Gemeinsamen Erlass des Justizministers und des Innenministers vom 15. Dezember 1973
    (SchlHA 1974, S. 55/Amtsbl.Schl-H 1974, S. 146);
  16. p)
    in Thüringen
    durch Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten und des Ministeriums des Innern vom 7. Juni 1991
    (JMBl., S. 91);
  17. q)
    im Bund
    durch Allgemeine Verfügung des Bundesministers der Justiz vom 15. Dezember 1973
    (BAnz Nr. 240 vom 22. Dezember).