Art. 5 3.DVschrÄndG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Drittes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Redaktionelle Abkürzung
- 3.DVschrÄndG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411070000000
§ 1
Fortgeltung der bisherigen allgemeinen Antragsaltersgrenze
Für Beamte und Richter, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 80a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) oder nach § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 des Niedersächsischen Richtergesetzes in einer vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung bewilligt worden ist und die eine solche Freistellung vor dem 1. Juli 1997 angetreten haben, gilt § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG und § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Richtergesetzes in der bis zum 31. Juli 1998 geltenden Fassung fort.
§ 2
Sonderregelungen für Beamtenverhältnisse auf Zeit nach § 194a NBG
(1) Die erste Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit, die nach § 194a Abs. 5 Satz 1 NBG in der vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung begonnen hat, wird auf fünf Jahre verlängert.
(2) Für Beamte, deren Amtszeit nach Absatz 1 verlängert wird, gilt bis zum Ablauf dieser Amtszeit § 194a Abs. 8 Satz 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a NBG in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter. § 194a Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b NBG gilt mit der Maßgabe fort, dass der Beamte das Amt länger als zwei Jahre innegehabt haben muss.
(3) Wird ein Beamter, der eine Funktion nach § 194a Abs. 1 NBG im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit innehat, in ein anderes Amt mit leitender Funktion berufen, so ist nur dann ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu begründen, wenn dieses Amt in der Besoldungsordnung höher als das bisherige eingestuft ist.
§ 3
Altersgrenze für kommunale Beamte auf Zeit
§ 52 NBG ist auf hauptberufliche Gemeindedirektoren und Oberkreisdirektoren nicht anzuwenden.