Abschnitt 3 ASSchRdErl - Beratung und Unterstützung
Bibliographie
- Titel
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit der Landesbediensteten in Schulen und Studienseminaren (Arbeitsschutz in Schulen)
- Redaktionelle Abkürzung
- ASSchRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 81600
3.1
Beratungssystem "Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement" der NLSchB
Zur Umsetzung der Vorgaben aus dem ASiG sind in den Regionalabteilungen der NLSchB Stabsstellen AuG (Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement in Schulen und Studienseminaren) eingerichtet. Das gesamte Unterstützungssystem AuG ist im Konzept "Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement in Schulen und Studienseminaren" des MK in der jeweils geltenden Fassung beschrieben.
In den Stabsstellen sind Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner, Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit beauftragt, die öffentlichen Schulen und Studienseminare bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Arbeitsschutz (siehe Nummer 2.1) zu beraten und zu unterstützen.
Die Bestellung und Beauftragung dieser Arbeitsschutzberaterinnen und Arbeitsschutzberater nach dem ASiG erfolgt durch die NLSchB.
Zusätzlich zu den gesetzlich bestellten Fachgruppen stehen Beauftragte für Suchtfragen und Suchtprävention zur Verfügung.
Die Schulen und Studienseminare werden durch die NLSchB jährlich über die für die jeweilige Dienststelle zuständigen AuG-Beraterinnen und AuG-Berater (namentlich mit Erreichbarkeit) informiert.
Die den Schulen und Studienseminaren zur Verfügung stehenden Leistungen werden regelmäßig durch die Publikation "Angebote zum Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement - Beratung und Unterstützung für Schulen und Studienseminare" des MK - in der jeweils geltenden Fassung - bekannt gemacht.
Sie können über das Portal "Beratung und Unterstützung" der NLSchB oder direkt bei den zuständigen Beraterinnen und Beratern abgerufen werden.
Die Dienststellenleitungen der Schulen und Studienseminare haben dafür zu sorgen, dass die für ihre Dienststelle zuständigen AuG-Beraterinnen und AuG-Berater ihre beauftragten Aufgaben vor Ort erfüllen können und ihnen hierfür insbesondere Zugang zu den Dienststellen eröffnet wird.
Sie erhalten von ihren AuG-Beraterinnen und AuG-Beratern zeitnah Berichte über die erbrachten Leistungen. Die Dienststellenleitungen informieren die jeweiligen Personalvertretungen gemäß § 77 Abs. 4 NPersVG.
3.2
Inanspruchnahme externer Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Arbeitsschutz
Eine alternative oder zusätzliche Beauftragung kommerzieller, externer Dienstleister zur Unterstützung bei den Aufgaben im Arbeitsschutz nach Nummer 2.1 ist für öffentliche Schulen und Studienseminare nur dann zulässig, wenn dies vorab mit der zuständigen Stabsstelle AuG in der NLSchB abgestimmt wurde. Bei der Umsetzung von Maßnahmen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beschlossen wurden, können sowohl landesschulbehördeninterne - soweit diese vorgehalten werden - als auch externe Beratungsangebote in Anspruch genommen werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Nummer 5 Satz 1 des Runderlasses vom 2. Januar 2017 (Nds. MBl. S. 60, SVBl. Nr. 2/2017 S. 48)