§ 11 BiFischO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- BiFischO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010200000
(1) Ohne Genehmigung nach § 10 Abs. 1 dürfen staatliche Stellen, Einrichtungen der Landwirtschaftskammern und der Max-Planck-Gesellschaft die Elektrofischerei für wissenschaftliche Untersuchungen betreiben. Mit der Durchführung dürfen nur Personen betraut werden, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 erfüllen oder die auf Grund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen.
(2) Untersuchungen nach Absatz 1 sind dem Fischereikundlichen Dienst spätestens einen Monat vor ihrem Beginn schriftlich anzuzeigen. Dabei ist anzugeben:
- 1.Beginn und voraussichtliche Dauer der Untersuchung,
- 2.der Untersuchungszweck, Name und Ordnung des zu befischenden Gewässers sowie Länge der zu befischenden Strecken,
- 3.Name und Eignung der betrauten Person.