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§ 6 RFinStV - Finanzierung und Organisation der KEF

Bibliographie

Titel
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
Amtliche Abkürzung
RFinStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620140000000

(1) Die Kosten der KEF und ihrer Geschäftsstelle werden vorab aus der Rundfunkgebühr gedeckt. Das Deutschlandradio trägt 2,471 % der Kosten, die übrigen Kosten tragen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF jeweils zur Hälfte.

(2) Die KEF erstellt einen Wirtschaftsplan. Er bedarf der Genehmigung des Sitzlandes der Einrichtung, an die die KEF-Geschäftsstelle organisatorisch angebunden ist. Die Genehmigung erfolgt nach Abstimmung mit den Staats- und Senatskanzleien der übrigen Länder. Sie ist zu erteilen, wenn die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft gewahrt sind.

(3) Die Einrichtung, an die die KEF-Geschäftsstelle organisatorisch angebunden ist, kann die ihr zustehenden Mittel vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres, abrufen. Erster Abruftermin ist der 15. Februar 1997.

(4) Die näheren Einzelheiten der Finanzierung und der organisatorischen Anbindung der KEF legen die Ministerpräsidenten in einem Statut durch Beschluss fest. Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Geschäftsstelle.