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Anlage 2 LROP-VO - Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen, Zeichnerische Darstellung (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP-VO)
Amtliche Abkürzung
LROP-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100010200000

(zu § 1 Abs. 1)

(Karte im Maßstab 1 : 500 000)

Anlage als pdf

Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts

Vom 6. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 224)

Aus den Urteilen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 2020 - 1 KN 103/17 und 1 KN 141/17 - in den Verfahren

zur Überprüfung der Wirksamkeit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (vom 1. Februar 2017, Nds. GVBl. S. 26, 272)

werden nachstehende Entscheidungsformeln veröffentlicht:

  • Aus dem Verfahren 1 KN 103/17 (zur Festlegung von Vorranggebieten Torferhaltung und Aufhebung von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung für die Rohstoffart Torf):

    Art. 1 Nr. 3 lit. a) und c) sowie Art. 1 Nr. 2 lit. f) zu Abschnitt 06, Sätze 10 bis 13, der von der Landesregierung am 24. Januar 2017 beschlossenen Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen sind unwirksam, soweit sie die Fläche des bisherigen Vorranggebietes Rohstoffgewinnung Nr. 23 (Gnarrenburger Moor) betreffen.

  • Aus dem Verfahren 1 KN 141/17 (zur Aufhebung von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung für die Rohstoffart Torf):

    Art. 1 Nr. 3 lit. c) sowie Art. 1 Nr. 2 lit. h) ee) der von der Landesregierung am 24. Januar 2017 beschlossenen Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen sind unwirksam, soweit sie die Fläche des bisherigen Vorranggebiets Rohstoffgewinnung Nr. 61.1 (Hankhauser Moor) betreffen.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind diese Entscheidungen allgemein verbindlich. Die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf den für unwirksam erklärten Normen beruhen, bleiben - vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land - unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig (§ 183 in Verbindung mit § 47 Abs. 5 Satz 3 VwGO).