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§ 2 FzZulKostG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verminderung des Erhebungs- und Vollstreckungsaufwandes bei Kosten für die Zulassung von Fahrzeugen
Redaktionelle Abkürzung
FzZulKostG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

1Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2Es tritt mit Ablauf des 31. März 2011 außer Kraft.

Hannover, den 21. Juni 2006

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Jürgen Gansäuer

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Christian Wulff