§ 2 FzZulKostG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Verminderung des Erhebungs- und Vollstreckungsaufwandes bei Kosten für die Zulassung von Fahrzeugen
- Redaktionelle Abkürzung
- FzZulKostG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220
1Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2Es tritt mit Ablauf des 31. März 2011 außer Kraft.
Hannover, den 21. Juni 2006
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Jürgen Gansäuer
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Christian Wulff