Abschnitt 5 NLpBOrgRdErl - Fachbeirat
Bibliographie
- Titel
- Errichtung einer Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung; Organisation und Aufgaben
- Redaktionelle Abkürzung
- NLpBOrgRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22700
5.1 Die Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung wird in grundsätzlichen Angelegenheiten der politischen Bildung durch einen Fachbeirat, bestehend aus neun sachverständigen Persönlichkeiten aus der Wissenschaft (zwei Mitglieder - wobei auch der Bereich der Medienkompetenz zu repräsentieren ist), der niedersächsischen Erwachsenenbildung (zwei Mitglieder), dem Landesjugendring (ein Mitglied), den Sozialpartnern (je ein Mitglied) und weiteren Akteuren der Zivilgesellschaft (zwei Mitglieder), unterstützt, die die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kultur für die Dauer von jeweils drei Jahren beruft. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich.
5.2 Der Fachbeirat erarbeitet Empfehlungen für die Arbeit der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung.
5.3 Der Fachbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5.4 Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
5.5 An den Sitzungen des Fachbeirats können die Direktorin oder der Direktor, Vertreterinnen und Vertreter des MWK und Mitglieder des Kuratoriums teilnehmen.
5.6 Die Direktorin oder der Direktor hat die Zustimmung des Kuratoriums einzuholen, wenn sie oder er beabsichtigt, von gefassten Empfehlungen des Fachbeirats abzuweichen.
5.7 Der Fachbeirat kann Vorschläge für die Berufung neuer Mitglieder unterbreiten. Er wird angehört, bevor ein neues Mitglied berufen wird.