Abschnitt 66 WFB - Allgemeine Anforderungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
- Amtliche Abkürzung
- WFB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
66.1 Bei der Planung, der Errichtung, dem Ausbau und der Ausstattung von geförderten Wohnungen ist zu beachten, dass die Gebäude und Wohnungen nach Haustyp, Bauweise, Grundrissen und Schnitten zur angemessenen Wohnraumversorgung entsprechend der Zweckbestimmung und der vorgesehenen Belegung geeignet und zweckmäßig sein müssen.
66.2 Die Individualräume (Schlafräume sowie Kinder- und Jugendzimmer) für eine Person sollen mindestens 10 m2, für zwei Personen mindestens 15 m2 groß sein. Die Individualräume sollen möglichst über Flure erschlossen werden und keine Durchgangsräume sein, Kinder- und Jugendzimmer dürfen nicht Durchgangsräume sein.
66.3 Die Flächen von Wintergärten, Balkonen, Loggien und Terrassen dürfen nicht mehr als ein Zehntel der Gesamtwohnfläche betragen.