§ 1a NBG - Öffentlicher Dienst
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
Öffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Reichsgebiet (§ 233) oder ihrer Verbände. Bei Anwendung der §§ 72, 75 und 75a ist öffentlicher Dienst auch eine Tätigkeit für juristische Personen oder Verbände im Sinne des Satzes 1.