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§ 2 NDüngMeldVO - Meldepflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Nährstoffvergleiche und Düngebedarf sowie über den gesamtbetrieblichen Düngebedarf (NDüngMeldVO) 
Amtliche Abkürzung
NDüngMeldVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78410

(1) 1Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat

  1. 1.

    die nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DüV aufzuzeichnenden Angaben über den Düngebedarf und

  2. 2.

    die nach § 10 Abs. 1 Satz 3 DüV nach Maßgabe der Anlagen 5 und 6 der Düngeverordnung aufzuzeichnenden Angaben über den Nährstoffvergleich und die den Angaben in Anlage 5 der Düngeverordnung gemäß § 8 Abs. 2 bis 4 DüV zugrunde liegenden Werte

bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres in die von der zuständigen Behörde bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden. 2Die Meldung der Angaben nach Satz 1 Nr. 1 im Jahr 2020 hat abweichend von Satz 1 zum 31. Mai 2020 zu erfolgen. 3Zur eindeutigen Bezeichnung des Betriebes nach den Anlagen 5 und 6 der Düngeverordnung sind der Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, die Anschrift des Betriebes sowie die vorhandenen Betriebs-, Zulassungs- und Registriernummern nach Absatz 2 oder die Betriebsnummer nach Absatz 3 anzugeben.

(2) Betriebs-, Zulassungs- und Registriernummern sind:

  1. 1.

    die Zulassungsnummer für Biogasanlagen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    die Betriebsnummer nach § 17 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2019 (BGBl. I S. 170), in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    die Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057), in der jeweils geltenden Fassung, bei Vorhandensein mehrerer Registernummern nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung die Nummern aller Betriebsstätten in Niedersachsen einschließlich der Anschriften der Betriebsstätten,

  4. 4.

    die von der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Bezug auf Wirtschaftsdünger zugeteilte Betriebsnummer.

(3) Ist eine Nummer nach Absatz 2 nicht vorhanden, so hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber eine Betriebsnummer bei der zuständigen Behörde anzufordern.

(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber dieser die für die Überprüfung der Angaben erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln.