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§ 90 NWG - Güte der zur Wasserversorgung benutzten Gewässer

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen, durch Verordnung

  1. 1.

    Anforderungen an die Beschaffenheit der zur Wasserversorgung benutzten Gewässer festlegen,

  2. 2.

    bestimmen, wie diese Beschaffenheit zu messen und zu überwachen ist,

  3. 3.

    Gebote und Verbote für die Benutzung oder zur Reinhaltung des Wassers erlassen und deren Durchsetzung regeln.

2Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.