§ 90 NWG - Güte der zur Wasserversorgung benutzten Gewässer
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Amtliche Abkürzung
- NWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
1Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen, durch Verordnung
- 1.
Anforderungen an die Beschaffenheit der zur Wasserversorgung benutzten Gewässer festlegen,
- 2.
bestimmen, wie diese Beschaffenheit zu messen und zu überwachen ist,
- 3.
Gebote und Verbote für die Benutzung oder zur Reinhaltung des Wassers erlassen und deren Durchsetzung regeln.
2Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.