§ 8 NRiG - Urlaub ohne Dienstbezüge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
1Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge
- 1.
von mindestens einem Jahr bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder
- 2.
nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres für einen Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt,
zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 vorliegen und die Richterin oder der Richter ihr oder sein Einverständnis zur Verwendung auch in einem anderen Richteramt erklärt hat. 2§ 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.