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§ 8 NRiG - Urlaub ohne Dienstbezüge

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

1Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge

  1. 1.

    von mindestens einem Jahr bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder

  2. 2.

    nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres für einen Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt,

zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 vorliegen und die Richterin oder der Richter ihr oder sein Einverständnis zur Verwendung auch in einem anderen Richteramt erklärt hat. 2§ 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.