§ 27a NKatSG - Ereignisse von landesweiter Tragweite
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
Das für Inneres zuständige Ministerium kann bei einem Katastrophenfall, einem außergewöhnlichen Ereignis oder einem Katastrophenvoralarm Eintritt und Ende der landesweiten Tragweite dieses Ereignisses feststellen. Die landesweite Tragweite liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der Bezirke von dem Ereignis betroffen ist oder mehr als die Hälfte der Einheiten eines Fachdienstes für die Vorbereitung der Bekämpfung oder die Bekämpfung des Ereignisses benötigt wird. Der Eintritt der landesweiten Tragweite darf nur festgestellt werden, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist. Ist der Eintritt eines Ereignisses von landesweiter Tragweite nach Satz 1 festgestellt, so bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium, in welchen Bezirken es selbst oder eine von ihm bestimmte Landesbehörde die zentrale Leitung der Bekämpfung des Ereignisses oder der Vorbereitung der Bekämpfung übernimmt. In den nach Satz 4 bestimmten Bezirken nimmt das für Inneres zuständige Ministerium die Aufgaben der §§ 20, 22, 25 und 26 selbst wahr oder lässt diese durch eine von ihm bestimmte Landesbehörde, die Katastrophenschutzbehörden oder andere Personen oder Stellen wahrnehmen. In den nicht nach Satz 4 bestimmten Bezirken bleiben die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden unberührt.