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§ 25 JFPVO - Abweichende Vorschriften für die Jägerprüfung wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JFPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

(1) Für Prüflinge, die das Jagdliche Schießen in der Zeit vom 16. September 2019 bis 15. März 2020 durchgeführt haben, wird der Zeitraum nach § 4 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

(2) Ist einem Prüfling ein Bescheid nach § 11 Satz 2 in der Zeit vom 15. März 2019 bis 31. Juli 2019 bekannt gegeben worden, so werden abweichend von § 13 Satz 2 Prüfungsleistungen auch dann angerechnet, wenn der Prüfling die Zulassung zur Wiederholung bis zum 31. Dezember 2020 beantragt.