§ 25 JFPVO - Abweichende Vorschriften für die Jägerprüfung wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
- Redaktionelle Abkürzung
- JFPVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200
(1) Für Prüflinge, die das Jagdliche Schießen in der Zeit vom 16. September 2019 bis 15. März 2020 durchgeführt haben, wird der Zeitraum nach § 4 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
(2) Ist einem Prüfling ein Bescheid nach § 11 Satz 2 in der Zeit vom 15. März 2019 bis 31. Juli 2019 bekannt gegeben worden, so werden abweichend von § 13 Satz 2 Prüfungsleistungen auch dann angerechnet, wenn der Prüfling die Zulassung zur Wiederholung bis zum 31. Dezember 2020 beantragt.