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§ 54 NHG - Besondere Bestimmungen für die Hochschule Vechta

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Das in Artikel 5 Abs. 2 Satz 4 des Konkordats bezeichnete Institut der Hochschule Vechta nimmt für sein Fachgebiet die Aufgaben einer Fakultät wahr. Die Organe des Instituts werden durch eine Ordnung bestimmt.

(2) Der Hochschulrat der Hochschule Vechta nimmt als besonderes Organ der Hochschule Vechta die Aufgaben nach § 52 Abs. 1 wahr. Er wirkt am Abschluss der Zielvereinbarung mit, nimmt zu Berufungsvorschlägen Stellung und stimmt den Vorschlägen zur Widmung von Professorenstellen zu. (1)

(3) Der Hochschulrat besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. Der Senat bestellt drei, das Fachministerium und die Katholische Kirche je zwei Mitglieder des Hochschulrats, die nicht Mitglieder der Hochschule sein dürfen. Persönlichkeiten aus der Region sollen angemessen berücksichtigt werden. § 52 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend. (1)

(4) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Katholischen Kirche im Hochschulrat ist zugleich Vertreterin oder Vertreter des Hochschulrats in der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 2. Die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums ist in dieser Findungskommission stimmberechtigt. (1)

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286) gilt:
"(1) Dieses Gesetz tritt für Fachochschulen am 1. September 2002 [....] in Kraft.
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 § 54 Abs. 2 bis 4 nach Maßgabe von Artikel 1 § 72 Abs. 5 Satz 2, spätestens jedoch am 1. Januar 2007 in Kraft."

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286) gilt:
"(1) Dieses Gesetz tritt für Fachochschulen am 1. September 2002 [....] in Kraft.
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 § 54 Abs. 2 bis 4 nach Maßgabe von Artikel 1 § 72 Abs. 5 Satz 2, spätestens jedoch am 1. JAnuar 2007 in Kraft."

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286) gilt:
"(1) Dieses Gesetz tritt für Fachochschulen am 1. September 2002 [....] in Kraft.
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 § 54 Abs. 2 bis 4 nach Maßgabe von Artikel 1 § 72 Abs. 5 Satz 2, spätestens jedoch am 1. JAnuar 2007 in Kraft."