Abschnitt 1 WKASImSchRdErl
Bibliographie
- Titel
- Einführung der "Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (WKA)" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)
- Redaktionelle Abkürzung
- WKASImSchRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28500
Nach Nummer 3.4.1.4 der Anlage 1 des Bezugserlasses (Windenergieerlass) ist bei der Schallausbreitungsrechnung nach der DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, ein dort genanntes Verfahren zu verwenden (Schallimmissionsprognose nach Abschnitt A.2 des Anhangs der TA Lärm). Die in Satz 1 genannte DIN ISO 9613-2 gilt jedoch nur für die Berechnung der Schallausbreitung bei bodennahen Quellen (bis 30 m mittlere Höhe zwischen Quelle und Empfänger). Daher hat sich die LAI u. a. zur Anpassung des Prognoseverfahrens auf hochliegende Quellen auf Basis neuerer Untersuchungsergebnisse und auf Basis theoretischer Berechnungen auf ein neues Berechnungsverfahren geeinigt und geänderte "Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (WKA)" - Stand: 30.6.2016 - (im Folgenden: LAI-Hinweise) beschlossen. Die Umweltministerkonferenz hat diese zur Kenntnis genommen.
Abweichend und in Ergänzung der Nummern 3.4.1.3 bis 3.4.1.6 der Anlage 1 des Bezugserlasses sind diese LAI-Hinweise bei der Ausbreitungsrechnung und der Unsicherheitsbetrachtung der Schallprognosen und Abnahmemessungen bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und Überwachung von Windenergieanlagen anzuwenden.
Die LAI-Hinweise sind als Anlage beigefügt und auch auf der Homepage der LAI (www.lai-immissionsschutz.de) unter "Veröffentlichungen/Physikalische Einwirkungen"veröffentlicht.
Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
Ist der Genehmigungsantrag bereits eingereicht, aber noch nicht beschieden, so muss eine Berechnung nach den neuen LAI-Hinweisen vorgelegt werden.
Tragen bereits genehmigte Windenergieanlagen (WEA) zur Vorbelastung bei, so ist deren Beitrag entweder nach dem neuen Verfahren oder durch Langzeitmessungen i. V. m. der VDI-Richtlinie 3723, zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt, zu ermitteln.
Für neu zu genehmigende WEA ist das zum Schallleistungspegel zugehörige Oktavbandspektrum einschließlich der Schätzwerte für die erweiterten Unsicherheiten mit in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen.
Abnahmemessungen an WEA, die nach den neuen LAI-Hinweisen genehmigt wurden, erfordern eine Messung der Oktav-Schallleistungspegel. Eine erneute Ausbreitungsrechnung nach dem Interimsverfahren ist nur erforderlich, sofern es zu signifikanten Abweichungen im gemessenen Spektrum oder im Schallleistungspegel zu den in der Prognose angegebenen Werten kommt.
Abnahme- und Überwachungsmessungen zur Überprüfung des genehmigungskonformen Betriebes von WEA, die nach dem im Bezugserlass genannten Verfahren genehmigt wurden, sind ebenfalls nach dem dort genannten Verfahren durchzuführen, da das Verfahren kompatibel mit dem jeweiligen Genehmigungsbescheid sein muss.
Dieser RdErl. tritt am 1.3.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 21. Januar 2019 (Nds. MBl. S. 343)
An die
Dienststellen der Gewerbeaufsichtsverwaltung
Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte