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§ 12 NLWO - Eintragung der Wahlberechtigten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 35. Tag vor der Wahl für eine Wohnung in diesem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Melderechts bei der Gemeinde angemeldet sind. Eine wahlberechtigte Person, die zu diesem Zeitpunkt in keinem Wahlbezirk angemeldet ist, wird auf Antrag (§ 16) in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie sich bis zum 16. Tag vor der Wahl anmeldet.

(2) Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung wird in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, in dem sie am 35. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnung angemeldet ist. Wird jedoch nachgewiesen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen am Ort der Nebenwohnung befindet, so wird die wahlberechtigte Person auf Antrag (§ 16) in das dortige Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte, die keine Wohnung haben, werden auf Antrag (§ 16) am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in das Wählerverzeichnis eingetragen.

(3) In das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirks können außer den im Sonderwahlbezirk nach den Vorschriften des Melderechts angemeldeten Wahlberechtigten auch Wahlberechtigte anderer Wahlbezirke der Gemeinde eingetragen werden, wenn sie als Insassinnen oder Insassen oder Bedienstete der betreffenden Einrichtung im Sonderwahlbezirk wählen wollen; dabei sind die Wahlkreisgrenzen einzuhalten. Werden sie in das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirks eingetragen, so sind sie in das für sie sonst maßgebende Wählerverzeichnis der Gemeinde nicht einzutragen oder darin zu streichen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Ist der Wahltag bestimmt worden und verzieht eine wahlberechtigte Person innerhalb von drei Monaten vor der Wahl, jedoch spätestens am 35. Tag vor der Wahl, in eine andere Gemeinde des Landes, so bescheinigt die Gemeinde, dass zum Zeitpunkt der Abmeldung die Wahlberechtigung für die bevorstehende Wahl vorgelegen hat. In der Bescheinigung soll darauf hingewiesen werden, dass sie für die Eintragung in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnorts gilt, nicht aber zur Stimmabgabe berechtigt. Die Bescheinigung ist kostenfrei auszustellen. Sie entfällt, wenn die wahlberechtigte Person in eine außerhalb des Landes liegende Gemeinde verzieht. Die Bescheinigung ist am Wohnort der neuen Gemeinde vorzulegen, und die wahlberechtigte Person wird von ihr nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 in das Wählerverzeichnis eingetragen; gegebenenfalls ist nach § 16, § 17 Abs. 1 Nr. 3 oder § 19 Abs. 2 Nr. 1 zu verfahren.

(5) Verzieht eine nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person nach dem 35. Tag vor der Wahl in einen anderen Wahlbezirk derselben oder einer anderen Gemeinde, so ist dies für ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis ohne Bedeutung. Die wahlberechtigte Person soll bei der Abmeldung auf § 19 Abs. 1 Nr. 2 hingewiesen werden.

(6) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt oder ob sie vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§§ 2 und 3 NLWG).