§ 3 AGTierSG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGTierSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010000000
(1) Tierseuchenbehördliche Verordnungen müssen in der Überschrift die Seuche angeben, wenn sie zum Schutz gegen eine besondere Seuchengefahr erlassen werden. Sie können Hinweise auf andere tierseuchenbehördliche Verordnungen enthalten. Die Verordnungen können frühestens mit ihrer Verkündung in Kraft treten. § 55 Abs. 2 Satz 2, § 57 Abs. 1 sowie die §§ 58 und 61 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für den Erlass von Verordnungen finden Anwendung.
(2) Tierseuchenbehördliche Verordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte sind in den durch Satzung zu bestimmenden Tageszeitungen zu verkünden.