§ 14f NFAG - Berücksichtigung in der Haushaltswirtschaft
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
Soweit einer kommunalen Körperschaft eine Zins- und Tilgungshilfe nach § 14a oder § 14b gewährt worden ist, gelten die betreffenden Liquiditätskredite bei der Prüfung ihrer Haushaltswirtschaft durch die Kommunalaufsichtsbehörde als in dem Jahr zurückgezahlt, in dem erstmals Mittel aus der Zins- und Tilgungshilfe an die kommunale Körperschaft gezahlt werden.