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§ 38 NJAVOHausarbeit

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Die Hausarbeit wird unmittelbar nach den Pflichtstationen angefertigt. Den Beginn der Bearbeitungszeit bestimmt das Landesjustizprüfungsamt. Die Ausbildung wird zur Anfertigung dieser Prüfungsleistung für einen Monat unterbrochen.

(2) Die Hausarbeit ist dem Bereich der ersten Pflichtstation zu entnehmen, wenn die Referendarin oder der Referendar nicht spätestens zwei Monate vor dem Ende der Pflichtstationen schriftlich beantragt, dass die Aufgabe aus dem Bereich einer anderen Pflichtstation entnommen wird. Die Hausarbeit umfasst:

  1. 1.
    bei einem zivilgerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Aktenstück einen Sachbericht, ein Gutachten, einen Entscheidungsvorschlag und die Entscheidungsgründe,
  2. 2.
    bei einem staatsanwaltschaftlichen Aktenstück ein Gutachten und die Entschließung der Staatsanwaltschaft,
  3. 3.
    bei einem verwaltungsfachlichen Aktenstück die Darstellung eines Verwaltungsvorgangs, ein Gutachten sowie die Entscheidung oder sonstige Maßnahmen, die die Verwaltungsbehörde zu treffen hat, und
  4. 4.
    bei einem anwaltlichen oder gerichtlichen Aktenstück die Darstellung des Sachverhaltes, ein Gutachten sowie die Maßnahmen, die die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zu treffen hat.