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§ 14e NFAG - Auflösung des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

1Unterschreiten die tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel aus dem Entschuldungsfonds dessen Bestand, so vermindert sich die für das nächste Haushaltsjahr zu veranschlagende Gesamtzuführung um den Bestand des Sondervermögens. 2Das Sondervermögen wird mit Ablauf des 31. Dezember 2041 aufgelöst. 3Sein Restbestand wird zur Hälfte an den Landeshaushalt abgeliefert, die andere Hälfte wächst der Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr zu.