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§ 38 NVwVG - Einstellung der Versteigerung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.

(2) Soweit die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Erlös in Empfang nimmt, gilt dies als Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 44 Abs. 4).