§ 15 NKAG - Kleinbeträge, Abrundung, Festsetzung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NKAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20310010000000
(1) Es kann davon abgesehen werden, kommunale Abgaben festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als zehn Deutsche Mark ist.
(2) Pfennigbeträge können bei der Festsetzung von kommunalen Abgaben auf volle Deutsche Mark abgerundet und bei der Erstattung auf volle Deutsche Mark aufgerundet werden.
(3) Kommunale Abgaben, die ratenweise erhoben werden, können bei der Festsetzung so abgerundet werden, dass gleich hohe Raten entstehen.