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§ 58 Nds. FischG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Amtliche Abkürzung
Nds. FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000000

(1) Der Fischereierlaubnisschein (§ 57) muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.
    den Namen dessen, der die Fischereierlaubnis erteilt, sowie seine Unterschrift oder die seines Bevollmächtigten,
  2. 2.
    den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers,
  3. 3.
    den Tag der Ausstellung und die Dauer der Fischereierlaubnis,
  4. 4.
    die Gewässer oder Gewässerstrecken, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,
  5. 5.
    die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.

(2) Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass für die Fischereierlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden sind.