§ 58 Nds. FischG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010000000
(1) Der Fischereierlaubnisschein (§ 57) muss folgende Angaben enthalten:
- 1.den Namen dessen, der die Fischereierlaubnis erteilt, sowie seine Unterschrift oder die seines Bevollmächtigten,
- 2.den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers,
- 3.den Tag der Ausstellung und die Dauer der Fischereierlaubnis,
- 4.die Gewässer oder Gewässerstrecken, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,
- 5.die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2) Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass für die Fischereierlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden sind.