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§ 28 NJAVOAusbildung bei den Pflichtstationen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Die Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 NJAG schließt sich an die vierte Pflichtstation an. Die Verlängerung der ersten Pflichtstation findet bei ordentlichen Gerichten in Zivilsachen der zweiten Instanz statt. Wird die Verlängerung der dritten Pflichtstation gewählt, um die Ausbildung bei derselben Bezirksregierung fortzusetzen oder um sich bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer auszubilden, schließt sich die Verlängerung ausnahmsweise unmittelbar an die dritte Pflichtstation an.

(2) Bis spätestens sechs Wochen vor Ende der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 NJAG kann die Referendarin oder der Referendar gegenüber dem Oberlandesgericht erklären, in welcher Pflichtstation die Ausbildung drei weitere Monate vertieft werden soll. Der Antrag auf unmittelbare Verlängerung der dritten Pflichtstation bei derselben Bezirksregierung ist spätestens sechs Wochen vorher zu stellen. Der Antrag auf Entsendung an die Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer ist für das Sommersemester bis zum 31. Januar, für das Wintersemester bis zum 31. Juli zu stellen.

(3) Wird keine Erklärung abgegeben, verlängert sich die vierte Pflichtstation um drei Monate.