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§ 65 NVwVG - Verwertung von Sicherheiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) Werden Geldforderungen, die nach diesem Gesetz vollstreckbar sind, bei Fälligkeit nicht erfüllt, kann der Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihm zur Sicherung dieser Ansprüche gestellt sind oder die er zu diesem Zwecke sonst erlangt hat, durch die Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften des Ersten Teils verwerten. Soweit zur Verwertung Erklärungen des Vollstreckungsschuldners erforderlich sind, werden sie durch Erklärungen des Vollstreckungsgläubigers ersetzt.

(2) Die Sicherheiten dürfen erst verwertet werden, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.