Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 75 NVwVG - Einschränkung von Grundrechten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt, soweit sie Befugnissen entgegenstehen, die dieses Gesetz Behörden, Vollstreckungsbeamten und Verwaltungsvollzugsbeamten einräumt.