§ 5 NKWG - Ausübung des Wahlrechts
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl seines Wahlbereichs durch Briefwahl teilnehmen.
(4) Wer einen Wahlschein für eine Stichwahl nach § 45b Abs. 3 Satz 1 hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder durch Briefwahl teilnehmen.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für eine Direktwahl, wenn nicht gleichzeitig die Wahl der Vertretung stattfindet.