§ 2 NPsychKG - Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
(1) Bei allen Hilfen und Schutzmaßnahmen ist auf den Zustand der betroffenen Person besondere Rücksicht zu nehmen. Ihre Würde ist zu achten.
(2) Hilfen sollen insbesondere der Anordnung von Schutzmaßnahmen vorbeugen. Eine Hilfe durch stationäre Behandlung soll nur dann erfolgen, wenn andere Hilfen keinen Erfolg versprechen.
(3) Diagnostische oder therapeutische Maßnahmen, die nicht unumgänglich sind, haben zu unterbleiben, wenn zu befürchten ist, dass sie den Zustand der betroffenen Person nachteilig beeinflussen.