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§ 37a NDG - Gründung weiterer Deichverbände(1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Redaktionelle Abkürzung
NDG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

(1) Die in den Nummern 16 und 17 der Anlage genannten Deichverbände werden am 1. Januar 2004 gegründet. (2)

(2) Die in der Anlage bezeichnete Aufsichtsbehörde beruft die Verbandsversammlungen des Deichverbandes nach Absatz 1 ein, die erforderlich sind, bis der Deichverband handlungsfähig ist. Sie erstellt einen Satzungsentwurf sowie ein Verzeichnis der Mitglieder und ermittelt die Tatsachen, aus denen sich feststellen lässt, wie viele Stimmen jedes der Mitglieder haben wird. Den Beteiligten ist in einem Anhörungstermin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in Satz 2 genannten Unterlagen zu geben; § 14 Abs. 1 und 4 bis 6 sowie § 15 Abs. 4 des Wasserverbandsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Aufsichtsbehörde erlässt die Satzung. Die Aufsichtsbehörde sorgt für die erste Berufung der Organe des Deichverbandes. Die von der Aufsichtsbehörde einberufenen Verbandsversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen worden ist.

(4) Die Trägerschaft der Deicherhaltung geht am 1. Januar 2004 auf die Deichverbände nach Absatz 1 über. Bis die Deichverbände nach Absatz 1 ihre Tätigkeit aufnehmen, haben die am 31. Dezember 2003 zur Deicherhaltung verpflichteten Deichverbände die Deiche im Auftrag und auf Kosten der Deichverbände nach Absatz 1 zu erhalten.(3)

(5) Die Deichverbände nach Absatz 1 sind jeweils Gesamtrechtsnachfolger der Deichverbände nach Absatz 4 Satz 2. Die Gesamtrechtsnachfolge tritt ein, sobald der Deichverband nach Absatz 1 seine Tätigkeit aufnimmt. Ist ein Deichverband nach Absatz 4 Satz 2 für ein Gebiet zuständig, das sich auf das Gebiet mehrerer Deichverbände nach Absatz 1 erstreckt, so vereinbaren diese die Auseinandersetzung im Verhältnis der Einheitswerte der auf sie entfallenden Flächen des Deichverbandes nach Absatz 4 Satz 2.(4)

(6) Der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit wird von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht. Mit diesem Zeitpunkt sind die Deichverbände nach Absatz 4 Satz 2 aufgelöst. (5)

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. November 2003 (Nds. GVBl. S. 384) wird § 37a zum 1. Januar 2004 neu eingefügt. Gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. November 2003 (Nds. GVBl. S. 384) treten § 37a Abs. 2 und 3 bereits zum 28. November 2003 in Kraft.

(2) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. November 2003 (Nds. GVBl. S. 384) tritt § 37a Abs. 1 zum 1. Januar 2004 in Kraft.

(3) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. November 2003 (Nds. GVBl. S. 384) tritt § 37a Abs. 4 zum 1. Januar 2004 in Kraft.

(4) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. November 2003 (Nds. GVBl. S. 384) tritt § 37a Abs. 5 zum 1. Januar 2004 in Kraft.

(5) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. November 2003 (Nds. GVBl. S. 384) tritt § 37a Abs. 6 zum 1. Januar 2004 in Kraft.