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§ 32 NRettDG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

(1) Wer am 31. Dezember 1991 im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zum Zwecke des Krankentransportes im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes ist, darf von dieser Genehmigung bis zu deren Ablauf Gebrauch machen, es sei denn, dass er vor deren Ablauf als Beauftragter in Dienst genommen oder ihm eine Genehmigung nach § 19 erteilt worden ist.

(2) Genehmigungen im Sinne des Absatzes 1, die bis zum 31. Dezember 1991 befristet worden sind, und Genehmigungen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auslaufen, gelten fort, solange dem Inhaber der Genehmigung die Feststellung des Bedarfsplanes nach § 4 Abs. 4 Satz 3 nicht bekannt gemacht ist, mindestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(3) Den Inhabern einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz ist eine Genehmigung nach § 19 auf Antrag auch für ein anderes Fahrzeug als einen Krankentransportwagen zu erteilen, wenn dieses Fahrzeug einem Krankentransportwagen mindestens gleichwertig ist, es schon auf Grund der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz für den qualifizierten Krankentransport oder die Notfallrettung eingesetzt war und die in § 22 genannten Voraussetzungen der Genehmigung vorliegen.

(4) Soweit bei In-Kraft-Treten des Gesetzes Einrichtungen nach § 4 Abs. 4 nicht in vorgeschriebenem Umfang vorhanden sind, sollen diese bis spätestens zum 31. Dezember 1993 entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach diesem Gesetz erlassener Verordnungen eingerichtet werden.

(5) Am 31. Dezember 1991 wirksame

  1. 1.
    Gebührensatzungen nach § 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung oder § 7 Abs. 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, die von diesem Gesetz geregelte Leistungen betreffen, sowie
  2. 2.
    Entgeltverordnungen auf Grund des § 51a des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Nr. 5 Buchst. d der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 19. Dezember 1990 (Nds. GVBl. S. 521), geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 1991 (Nds. GVBl. S. 289),

gelten bis zum Abschluss von Vereinbarungen auf Grund dieses Gesetzes fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1992. Sie können bis zu diesem Zeitpunkt an die allgemeine Kostenentwicklung angepasst werden.