§ 34 APVO-TD - Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-TD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die Beamtinnen und Beamten, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben des Fachbereichs Vermessungs- und Liegenschaftswesen der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste
- 1.
durch eine fachtheoretische Ausbildung in einem Aufstiegslehrgang mit einer Dauer von neun Monaten und
- 2.
durch eine berufspraktische Tätigkeit am Arbeitsplatz mit einer Dauer von sechs Monaten
eingeführt. 2Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen koordiniert die Einführungszeit. 3Es bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist.
(2) 1Der Aufstiegslehrgang gliedert sich in
- 1.
einen einwöchigen Einführungslehrgang am Beginn der Ausbildung,
- 2.
einen mindestens achtwöchigen allgemeinen Verwaltungslehrgang bei dem Studieninstitut des Landes Niedersachsen und
- 3.
einen fachbezogenen Lehrgang.
2Der Aufstiegslehrgang umfasst mindestens 1.100 Unterrichtsstunden.
(3) Im Verwaltungslehrgang ist insbesondere in die für den Fachbereich wesentlichen Rechtsvorschriften einzuführen.
(4) Im fachbezogenen Lehrgang sind vertiefte Kenntnisse in
- 1.
Vermessungs- und Instrumentenkunde, Fotogrammetrie,
- 2.
Landesvermessung,
- 3.
Liegenschaftskataster,
- 4.
Geoinformationstechnologie,
- 5.
Ländliche Neuordnung,
- 6.
Planungs-, Bau- und Bodenrecht, Grundstückswertermittlung und
- 7.
Projektmanagement, Präsentationstechniken, Betriebswirtschaftslehre
zu vermitteln.
(5) In der berufspraktischen Tätigkeit ist in die wesentlichen Aufgaben und typischen Arbeitsvorgänge des Fachbereichs in den Aufgabengebieten
- 1.
Liegenschaftskataster,
- 2.
Ländliche Neuordnung,
- 3.
Wertermittlung und Bodenordnung,
- 4.
Landesvermessung und Geobasisinformation,
- 5.
Querschnittsaufgaben
einzuführen.