§ 8 NFAG - Umlagekraftmesszahl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
(1) Die Umlagekraftmesszahl beträgt 90 vom Hundert des gewogenen Durchschnitts der Umlagesätze für die Kreisumlage des vergangenen Haushaltsjahres
- 1.der Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden sowie der gemeindefreien Gebiete und
- 2.