Versionsverlauf

§ 63d NHG - Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin bestellt jeweils

  1. 1.

    das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 auf Vorschlag des Fakultätsrats nach Vorbereitung durch eine Findungskommission und

  2. 2.

    die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 2 und 3 jeweils auf Vorschlag einer Auswahlkommission;

die jeweilige Zusammensetzung der Kommission ergibt sich aus der Anlage 2; soweit für die Mitglieder der Findungs- oder Auswahlkommission eine Wahl vorgesehen ist, wird das Nähere dazu in der Grundordnung bestimmt. 2Mit den Vorstandsmitgliedern ist zu vereinbaren, dass Tätigkeiten, die geeignet sind, die Aufgaben des Vorstands zu beeinträchtigen, nicht ausgeübt werden dürfen. 3Das Vorstandsmitglied, dessen Nachfolge vorbereitet wird, und Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Vorstand beworben haben, dürfen in der Findungs- oder Auswahlkommission nicht mitwirken. 4Die Mitglieder der Kommissionen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 5Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 6§ 43 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) 1Den Vorschlag der Auswahlkommission leitet die Präsidentin oder der Präsident dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin zu. 2Die Präsidentin oder der Präsident erläutert den Vorschlag dem Fakultätsrat und der Klinikkonferenz und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin entscheidet über den Vorschlag frühestens nach Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Beschlussfassung der Auswahlkommission auch dann, wenn ihm eine Stellungnahme des Fakultätsrats oder der Klinikkonferenz nicht vorliegt.

(3) 1Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 und das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 nach Anhörung der Auswahlkommission ohne Ausschreibung für eine weitere Amtszeit von bis zu sechs Jahren bestellen. 2Dem Fakultätsrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) 1Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 auf Vorschlag des Fakultätsrats und das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 im Einvernehmen mit einer Kommission entlassen, die in ihrer Zusammensetzung der jeweiligen Auswahlkommission nach der Anlage 2 entspricht. 2Die Beschlüsse des Fakultätsrats nach Satz 1 bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder, die Beschlüsse der Kommission nach Satz 1 von zwei Dritteln der Mitglieder. 3Vor einer Entscheidung des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin über die Entlassung des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 2 oder 3 erhalten die Präsidentin oder der Präsident, der Fakultätsrat und die Klinikkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme.

(5) 1Ein nach Absatz 4 entlassenes Vorstandsmitglied hat nach Ablauf des Monats der Entlassung einen Anspruch auf Zahlung der anteiligen Jahresgrundvergütung für die Dauer von weiteren sechs Monaten. 2Der Anspruch mindert sich um das in dieser Zeit von dem ehemaligen Vorstandsmitglied erzielte steuerpflichtige Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit.