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§ 11 NRiG - Altersgrenze

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) 1Richterinnen und Richter auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. 2Sie erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 3Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit und auf Zeit sind auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit und auf Zeit sind auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben.