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Abschnitt 270 RiStBV - Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im vorbereitenden Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300000000003

Die Staatsanwaltschaft ist im vorbereitenden Verfahren wegen einer Straftat zugleich auch für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit

  1. a)
    die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt (§ 40 OWiG),
  2. b)
    die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit wegen des Zusammenhangs mit einer Straftat übernommen worden ist (§ 42 OWiG).

In den Fällen des § 82 GWB ist die Staatsanwaltschaft nur zuständig, wenn die Kartellbehörde das betreffende Verfahren abgegeben hat.