§ 14c NFAG - Sondervermögen ,"Entschuldungsfonds", Entschuldungsumlage
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
1Das zum 1. Januar 2012 errichtete nicht rechtsfähige Sondervermögen Entschuldungsfonds‘ dient der Finanzierung der Zins- und Tilgungshilfen nach den §§ 14a und 14b. 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten. 3Dem Sondervermögen fließen nach Maßgabe der Festsetzungen des Haushaltsplans des Landes jährliche Zuführungen in Höhe von jeweils höchstens 70 Millionen Euro als Einnahmen zu. 4Das Land erhebt von den Landkreisen, den Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, und den Samtgemeinden nach Maßgabe des § 14d jährlich eine Umlage. 5Die Höhe der Umlage entspricht jeweils insgesamt der Hälfte der Zuführungen nach Satz 3.