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§ 49a NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

Einzelbewerber (§ 14 Abs. 4), die mindestens 10 vom Hundert der im Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme 4 Deutsche Mark.

(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel hat der Einzelbewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtages beim Präsidenten des Landtages schriftlich zu beantragen. Danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtages festgesetzt und ausgezahlt.