§ 11 NJagdG - Verzicht auf Selbstständigkeit von Eigenjagdbezirken
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder an deren Stelle die Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke können schriftlich gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbstständigkeit ihres Eigenjagdbezirks verzichten; der Bezirk wird dann Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, sofern ihn die Jagdbehörde nicht durch besondere Verfügung anderen Jagdbezirken angliedert. Auf schriftlichen Antrag hat die Jagdbehörde die Selbstständigkeit des Jagdbezirks mit Ablauf des Jagdjahres oder im Fall der Jagdpacht mit Ablauf der Pachtperiode wiederherzustellen. Der Antrag muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Jagdjahres oder der Pachtperiode bei der Jagdbehörde vorliegen.